Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/67#abs-1 (1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/67#abs-2 (2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/67#abs-3 (3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/67#abs-4 (4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 67 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 15.01.2018 – 9 WF 12/18Zitiert von 5
- BGH, 09.05.2019 – V ZB 12/18Rücknahme einer Beschwerde gegen Anordnung der Abschiebungshaft
- BGH, 01.12.2011 – V ZB 73/11Abschiebungshaftverfahren: Voraussetzungen eines wirksamen Rechtsmittelverzichts des anwaltlich nicht vertretenen BetroffenenZitiert von 6
- KG, 19.09.2024 – 16 UF 108/24Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 01.07.2024 – 16 UF 76/24
- OLG Stuttgart, 23.05.2024 – 17 UF 233/23
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 18.08.2025 – 20 UF 55/25Zitiert von 3
- BGH, 11.06.2024 – XIII ZB 35/21Zitiert von 5
- OLG Bamberg, 26.02.2024 – 2 UF 200/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 67 eingefügt durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.