Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 15.01.2018 – 9 WF 12/18Zitiert von 5
- BGH, 09.05.2019 – V ZB 12/18Rücknahme einer Beschwerde gegen Anordnung der Abschiebungshaft
- BGH, 01.12.2011 – V ZB 73/11Abschiebungshaftverfahren: Voraussetzungen eines wirksamen Rechtsmittelverzichts des anwaltlich nicht vertretenen BetroffenenZitiert von 6
- KG, 19.09.2024 – 16 UF 108/24Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 01.07.2024 – 16 UF 76/24
- OLG Stuttgart, 23.05.2024 – 17 UF 233/23
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 18.08.2025 – 20 UF 55/25Zitiert von 3
- BGH, 11.06.2024 – XIII ZB 35/21Zitiert von 5
- OLG Bamberg, 26.02.2024 – 2 UF 200/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/67#abs-1 (1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/67#abs-2 (2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/67#abs-3 (3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/67#abs-4 (4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.