Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 27 Mitwirkung der Beteiligten

Stand: 10.06.2019

Bund111 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/27#abs-1 (1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/27#abs-2 (2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

§ 26 § 28