Rechtsprechung / BGH / 13. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 31.08.2026 – XIII ZB 62/23

13. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:310826BXIIIZB62.23.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 5. Zivilkammer - vom 1. November 2023 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-31/xiii-zb-62-23#rd_1

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-31/xiii-zb-62-23#rd_2

1. Entgegen der Rechtsbeschwerde liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Amtsgericht seiner nach Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich und nach § 26 FamFG einfachrechtlich bestehenden Verpflichtung, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2025 - XIII ZB 61/21, MigRI 2025, 319 Rn. 17 mwN), nicht nachgekommen ist. Durch seine Unterschrift bezeugt der Haftrichter, dass er den Beschlusstext geprüft und in seinen Willen aufgenommen hat und damit als Richter verantwortet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 5/23, juris Rn. 8). Die gegenteilige Annahme kann nur bei Vorliegen hinreichender und konkreter Anhaltspunkte begründet sein (vgl. BGH, aaO, mwN), die die Rechtsbeschwerde nicht aufzeigt und die auch nicht ersichtlich sind. Solche ergeben sich, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht aus der weitgehenden Übernahme der Formulierungen aus dem Haftantrag in den Haftanordnungsbeschluss, der Verfügung, einen bestimmten Beschluss aus der elektronischen Ausländerakte herauszusuchen und zur Verfahrensakte zu nehmen oder der Dauer des Anhörungstermins von 45 Minuten. Dies sind lediglich Hinweise auf eine effiziente Arbeitsweise, nicht aber auf eine unterlassene Prüfung der Voraussetzungen der Haftanordnung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-31/xiii-zb-62-23#rd_3

2. Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Haftanordnung nicht deshalb rechtswidrig war, weil gegen die Betroffene zwei Ermittlungsverfahren liefen und ein etwaig nach § 72 Abs. 4 AufenthG in der hier maßgeblichen bis zum 17. November 2023 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) erforderliches Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nicht vorlag. Bei dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG aF handelt es sich nicht um eine essentielle Haftvoraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, BGHZ 224, 344 Rn. 12); ein laufendes Ermittlungsverfahren stellt vielmehr ein im Rahmen der Prognose nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zu berücksichtigendes mögliches Hindernis für die Abschiebung dar, wenn zu erwarten ist, dass die Abschiebung an dem fehlenden Einvernehmen der Staatsanwaltschaft scheitern wird. Ergibt sich - wie hier - weder aus dem Antrag noch aus den beigefügten Unterlagen ein laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfahren, so braucht das Gericht diesen Umstand bei der von ihm durchzuführenden Prognose auch nicht in Rechnung zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - XIII ZB 17/20, juris Rn. 14). Da sich aus dem Haftantrag ergab, dass ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 AufenthG entbehrlich war, standen die laufenden Ermittlungsverfahren der Prognose, dass die Abschiebung im Haftzeitraum durchgeführt werden kann, nicht entgegen. Die Betroffene hat auf ein Ermittlungsverfahren, das ein Einvernehmen erfordert hätte, während der Haftzeit auch nicht hingewiesen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-31/xiii-zb-62-23#rd_4

3. Auch die Rüge der Betroffenen, bei der Haftanordnung sei der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt worden, greift nicht durch. Die mündliche Übersetzung des Haftantrags vor dem Anhörungstermin war ausreichend, um die Betroffene in die Lage zu versetzen, den Haftgrund zu verstehen und ihre Rechte zu wahren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 17), da ihr der Sachverhalt bereits aus vorangegangenen Haftanträgen und ihrem eigenen Erleben bekannt war (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 6/19, juris Rn. 20). Das Gericht hat auch nicht durch seine Verfahrensgestaltung die Teilnahme des Bevollmächtigten der Betroffenen an dem Anhörungstermin vereitelt und dadurch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juli 2025 - XIII ZB 24/24, MigRI 2025, 368 Rn. 15 mwN). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, konnte der Rechtsanwalt der Betroffenen am 23. Dezember 2022 über den Anhörungstermin vom 27. Dezember 2022, 13:30 Uhr per Fax oder beA nicht informiert werden, weil diese empfängerseitig nicht funktionierten (vgl. Nichtabhilfebeschluss vom 10. Juli 2023). Die Terminsnachricht an den Rechtsanwalt erfolgte sodann per E-Mail am Mittag des 23. Dezember 2022. Damit hat das Gericht das seinerseits Erforderliche getan, um dem Rechtsanwalt die Terminsteilnahme zu ermöglichen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-31/xiii-zb-62-23#rd_5

4. Das Beschwerdegericht hat sich auch rechtsfehlerfrei der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen, dass die Haftanordnung nicht unverhältnismäßig ist. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, die Instanzgerichte seien zu Unrecht von einem Einreiseverbot der Betroffenen nach Italien ausgegangen, weil sich aus der Nebenakte zur Ausländerakte ergebe, dass die Betroffene über eine italienische Carta d’identità und einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge, lässt dies unberücksichtigt, dass sich aus der Carta d’identità nur die Identität der Betroffenen, nicht aber eine Einreiseerlaubnis ergibt und die Aufenthaltserlaubnis bereits im Februar 2022 abgelaufen war. Die Verlobung der Betroffenen und die lange Trennungszeit auch im Falle einer freiwilligen Ausreise und ein früheres, aber nachfolgend nicht mehr gezeigtes kooperatives Verhalten der Betroffenen sind nicht geeignet, ein milderes Mittel als die Haft zur Durchführung der Abschiebung aufzuzeigen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-31/xiii-zb-62-23#rd_6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff Tolkmitt Picker
Holzinger Kochendörfer