Rechtsprechung / BGH / 13. Zivilsenat / 2026
BGH Beschluss vom 31.08.2026 – XIII ZB 49/23
13. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:310826BXIIIZB49.23.0
ZivilrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 28. August 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe§
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Abschiebungshaft steht in Einklang mit dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juli 2025 - XIII ZB 24/24, MigRI 2025, 368 Rn. 15 mwN; s.a. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2025 - 2 BvR 288/22, StV 2026, 151 Rn. 26). Nachdem das Amtsgericht dem Bevollmächtigten des Betroffenen den Haftantrag vom 17. August 2023 übermittelt und ihn telefonisch über den am gleichen Tag anstehenden Termin informiert hatte, der Bevollmächtigte sodann auf eine Teilnahme verzichtet und lediglich um Übersendung des Protokolls sowie des zu erlassenden Beschlusses gebeten hatte, konnte das Amtsgericht die Haft anordnen und dabei das ergänzende Vorbringen berücksichtigen, das die Behörde auf Nachfrage des Amtsgerichts noch kurz vor dem Termin übermittelt hatte. Weder hat das Amtsgericht mit dieser Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung vereitelt, noch hat es die effektive Wahrnehmung des Rechts des Betroffenen zur Hinzuziehung seines Beistands beeinträchtigt. Ein Bevollmächtigter, der gegenüber dem Gericht seinen Verzicht auf die Teilnahme an der persönlichen Anhörung erklärt, muss jederzeit damit rechnen, dass das Haftgericht seiner Plicht nach § 26 FamFG nachkommt und die beteiligte Behörde ihr Vorbringen daher gegebenenfalls kurz vor dem oder auch im Termin ergänzt. Das Gericht ist in einer solchen Situation nicht gehalten, das ergänzende Vorbringen dem Bevollmächtigten noch vor der Anhörung zu übermitteln. Der Umstand, dass das Amtsgericht hier dem Betroffenen im Termin wahrheitsgemäß mitgeteilt hat, sein Bevollmächtigter sei über den Termin informiert worden und habe den Haftantrag erhalten, könne am Termin aber nicht teilnehmen, rechtfertigt schon im Ansatz keine abweichende Bewertung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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