Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 37 Grundlage der Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 178
Nach Gewicht
- OLG Celle, 02.04.2024 – 5 W 10/24Zitiert von 4
- LG Stuttgart, 29.03.2017 – 10 T 126/17
- OLG Köln, 17.03.2011 – 2 Wx 28/11Zitiert von 5
- OLG Köln, 17.03.2011 – 2 Wx 27/11Zitiert von 4
- BGH, 06.04.2016 – XII ZB 397/15Betreuungsverfahren: Überlassung des Sachverständigengutachtens erst in der Anhörung des Betroffenen als GehörsverletzungZitiert von 4
- OLG Schleswig, 12.01.2026 – 2x W 80/25, 2 Wx 80/25
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 09.04.2026 – 15 W 13/26
- LG Paderborn, 26.03.2026 – 1 T 19/26
- OLG Hamm, 18.03.2026 – 5 WF 20/26
178 Entscheidungen zu § 37 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/37#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/37#abs-2 (2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.