Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 37 Grundlage der Entscheidung

Stand: 10.06.2019

Bund178 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/37#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/37#abs-2 (2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.

§ 36a § 38