Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/24#abs-1 (1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/24#abs-2 (2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.

§ 23 § 25