Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
Stand: 10.06.2019
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Wird zitiert von 68 Entscheidungen zu § 200 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.03.2021 – XII ZB 243/20Ehewohnung nach Scheidung: Sperrwirkung des Überlassungsanspruchs für den Herausgabeanspruch; zeitliche Grenze für Geltendmachung des Anspruchs auf nachehezeitliche ÜberlassungZitiert von 1
- OLG Hamburg, 20.05.2021 – 12 UF 150/20
- BGH, 28.01.2026 – XII ZB 108/25Mitwirkung an der Mitteilung über die Überlassung der Ehewohnung; Wiedereinsetzung bei anwaltlicher Verhinderung
- BGH, 05.07.2017 – XII ZB 509/15Haushaltsverfahren: Gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleichszahlung bei vertraglicher Modifizierung; nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde im Wege der BerichtigungZitiert von 8
- BGH, 28.09.2016 – XII ZB 487/15Ehewohnung während der Trennungszeit: Zulässigkeit eines Antrags des Eigentümer-Ehegatten auf Eigentumsherausgabe; Änderung der Überlassungsregelung im Ehewohnungsverfahren; Umdeutung des AntragsZitiert von 17
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2024 – 8 UF 22/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.09.2025 – XII ZB 114/25Festsetzung einer Vergütung für die Nutzung eines einem Ehegatten für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zugewiesenen Pkws
- BGH, 27.11.2024 – XII ZB 28/23Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung für das alleinige Bewohnen des Familienheims nach der TrennungZitiert von 2
- OLG Hamm, 12.11.2024 – 5 UF 209/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 200 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.07.2009 Ausfertigung
§ 200 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1696)
BGBl. 2009 I S. 1696
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.