Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 201 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1.
während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
2.
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;
3.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.