§ 200 FamFG — Ehewohnungssachen; Haushaltssachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren

(2) Haushaltssachen sind Verfahren