Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 203 Antrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/203#abs-1 (1) Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehegatten eingeleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/203#abs-2 (2) Der Antrag in Haushaltssachen soll die Angabe der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. Dem Antrag in Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/203#abs-3 (3) Der Antrag in Ehewohnungssachen soll die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 203 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.09.2025 – XII ZB 114/25Festsetzung einer Vergütung für die Nutzung eines einem Ehegatten für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zugewiesenen Pkws
- OLG Frankfurt am Main, 06.07.2023 – 6 UF 170/22
- KG, 09.08.2023 – 16 UF 37/23
- OLG Nürnberg, 11.02.2025 – 11 UF 1178/24
- OLG Frankfurt am Main, 07.11.2024 – 6 UF 193/24
- OLG Frankfurt am Main, 12.06.2023 – 26 W 5/23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 203 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.07.2009 Ausfertigung
§ 203 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1696)
BGBl. 2009 I S. 1696
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.