Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 17.12.2025 – 6 UF 146/25
- OLG Frankfurt am Main, 07.11.2024 – 6 UF 193/24
- BGH, 16.11.2022 – XII ZB 100/22Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit; Wahrung der schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen EhegattenZitiert von 2
- BGH, 28.09.2016 – XII ZB 487/15Ehewohnung während der Trennungszeit: Zulässigkeit eines Antrags des Eigentümer-Ehegatten auf Eigentumsherausgabe; Änderung der Überlassungsregelung im Ehewohnungsverfahren; Umdeutung des AntragsZitiert von 15
- KG, 06.12.2019 – 16 UF 110/19
- OLG Frankfurt am Main, 21.08.2019 – 2 UF 119/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.01.2019 – 10 UF 14/18Zitiert von 2
- AG Tempelhof-Kreuzberg, 14.03.2014 – 163 F 18219/13Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 02.07.2013 – 6 WF 104/13Zitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 205 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 205 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/205#abs-1 (1) In Ehewohnungssachen soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/205#abs-2 (2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.