Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 204 Beteiligte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/204#abs-1 (1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 sind auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstückseigentümer, der Dritte (§ 1568a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/204#abs-2 (2) Das Jugendamt ist in Ehewohnungssachen auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 204 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.11.2022 – XII ZB 100/22Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit; Wahrung der schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen EhegattenZitiert von 2
- BGH, 12.07.2017 – XII ZB 40/17Vorliegen einer sonstigen Familiensache: Streitigkeiten aus Wohnraummietverträgen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem SchwiegerkindZitiert von 9
- BGH, 28.09.2016 – XII ZB 487/15Ehewohnung während der Trennungszeit: Zulässigkeit eines Antrags des Eigentümer-Ehegatten auf Eigentumsherausgabe; Änderung der Überlassungsregelung im Ehewohnungsverfahren; Umdeutung des AntragsZitiert von 17
- OLG Saarbrücken, 17.12.2025 – 6 UF 146/25
- KG, 06.03.2023 – 8 W 1/23
- OLG Hamburg, 03.12.2020 – 12 UF 131/20
Zuletzt entschieden
- KG, 06.12.2019 – 16 UF 110/19
- OLG Frankfurt am Main, 21.08.2019 – 2 UF 119/18Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 15.01.2019 – 10 UF 14/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 204 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.07.2009 Ausfertigung
§ 204 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1696)
BGBl. 2009 I S. 1696
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.