Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 204 Beteiligte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BGH, 16.11.2022 – XII ZB 100/22Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit; Wahrung der schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen EhegattenZitiert von 2
- BGH, 12.07.2017 – XII ZB 40/17Vorliegen einer sonstigen Familiensache: Streitigkeiten aus Wohnraummietverträgen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem SchwiegerkindZitiert von 9
- BGH, 28.09.2016 – XII ZB 487/15Ehewohnung während der Trennungszeit: Zulässigkeit eines Antrags des Eigentümer-Ehegatten auf Eigentumsherausgabe; Änderung der Überlassungsregelung im Ehewohnungsverfahren; Umdeutung des AntragsZitiert von 15
- OLG Saarbrücken, 17.12.2025 – 6 UF 146/25
- KG, 06.03.2023 – 8 W 1/23
- OLG Hamburg, 03.12.2020 – 12 UF 131/20
Zuletzt entschieden
- KG, 06.12.2019 – 16 UF 110/19
- OLG Frankfurt am Main, 21.08.2019 – 2 UF 119/18Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 15.01.2019 – 10 UF 14/18Zitiert von 2
11 Entscheidungen zu § 204 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 204 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/204#abs-1 (1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 sind auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstückseigentümer, der Dritte (§ 1568a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/204#abs-2 (2) Das Jugendamt ist in Ehewohnungssachen auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.