Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1361a Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1361a#abs-1 (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1361a#abs-2 (2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1361a#abs-3 (3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1361a#abs-4 (4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 1361a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 17.05.2006 – 16 UF 220/05
- OLG Frankfurt am Main, 25.02.2015 – 2 UF 356/14Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 07.02.2020 – 2 UF 152/19
- OLG Hamm, 19.11.2010 – II-10 WF 240/10
- BGH, 24.09.2025 – XII ZB 114/25Festsetzung einer Vergütung für die Nutzung eines einem Ehegatten für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zugewiesenen Pkws
- OLG Nürnberg, 11.02.2025 – 11 UF 1178/24
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 29.04.2026 – 8 S 31/26
- AG Siegburg, 20.02.2026 – 124 C 102/25
- BGH, 12.11.2025 – XII ZB 203/25Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags zum Trennungszeitpunkt im Scheidungsverbund
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1361a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.07.2009 Ausfertigung
§ 1361a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1696)
BGBl. 2009 I S. 1696
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.