Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1361a Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund54 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1361a#abs-1 (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1361a#abs-2 (2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1361a#abs-3 (3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1361a#abs-4 (4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

§ 1361 § 1361b