Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 191 Verfahrensbeistand
Stand: 01.07.2021
Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 191 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 25.03.2024 – 1 UF 266/23Zitiert von 1
- BFH, 25.11.2021 – V R 34/19Steuerfreie Leistungen der VerfahrenspflegerZitiert von 1
- BFH, 15.06.2010 – VIII R 14/09Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger: keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus sonstiger selbständiger ArbeitZitiert von 10
- AG Frankfurt am Main, 27.01.2025 – 463 F 27005/24 AD
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2023 – 2 UF 33/23
- OLG Stuttgart, 11.10.2023 – 17 UF 241/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 27.11.2020 – 22 W 13/20
- AG Frankenthal (Pfalz), 05.05.2020 – 71 F 192/19
- OLG Hamm, 19.01.2015 – 4 UF 136/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 191 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
16.06.2021 Ausfertigung
§ 191 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
-
05.12.2012 Ausfertigung
§ 191 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2012 I S. 2418
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.