Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 192 Anhörung der Beteiligten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- BGH, 06.12.2023 – XII ZB 485/21Adoption: Ersetzung der Einwilligung des Vaters; Anhörung eines minderjährigen KindesZitiert von 2
- AG Hamburg, 28.11.2022 – 415c F 15/19
- OLG Stuttgart, 14.11.2012 – 14 U 9/12
- BGH, 19.01.2022 – XII ZB 183/21Eltern-Kind-Verhältnis: Anspruch des adoptierten Kindes gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die Person seines leiblichen Vaters; Vollstreckbarkeit eines Titels auf Auskunftserteilung
- BGH, 27.05.2020 – XII ZB 54/18Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen VolljährigenadoptionZitiert von 12
- OLG Brandenburg, 26.02.2026 – 13 WF 48/25
Zuletzt entschieden
- AG Gemünden am Main, 08.12.2025 – 002 F 575/25
- OLG Hamburg, 07.02.2025 – 2 WF 25/24
- OLG Köln, 15.01.2024 – 14 UF 190/23
16 Entscheidungen zu § 192 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 192 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/192#abs-1 (1) Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses den Annehmenden und das Kind persönlich anzuhören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/192#abs-2 (2) Im Übrigen sollen die beteiligten Personen angehört werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/192#abs-3 (3) Von der Anhörung eines minderjährigen Beteiligten kann abgesehen werden, wenn Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind oder wenn wegen des geringen Alters von einer Anhörung eine Aufklärung nicht zu erwarten ist.