Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 192 Anhörung der Beteiligten

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/192#abs-1 (1) Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses den Annehmenden und das Kind persönlich anzuhören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/192#abs-2 (2) Im Übrigen sollen die beteiligten Personen angehört werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/192#abs-3 (3) Von der Anhörung eines minderjährigen Beteiligten kann abgesehen werden, wenn Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind oder wenn wegen des geringen Alters von einer Anhörung eine Aufklärung nicht zu erwarten ist.

§ 191 § 193