Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 22 Annahme als Kind
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 88
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 18.01.2011 – I-25 Wx 28/10
- VG Frankfurt (Oder), 22.05.2013 – VG 6 L 401/12
- BGH, 25.08.2021 – XII ZB 442/18Volljährigenadoption: Erfordernis des Identitätsnachweises; sittliche Rechtfertigung der Volljährigenadoption eines ausländischen Anzunehmenden; Entbehrlichkeit der Anhörung der Kinder des Annehmenden und des AnzunehmendenZitiert von 16
- BGH, 17.06.2015 – XII ZB 730/12Auslandsadoption: Bindungswirkung familiengerichtlicher Anerkennungsentscheidungen; Annahme eines Kindes durch zwei gleichgeschlechtliche Partner ohne familienrechtliche BindungZitiert von 9
- VG Köln, 29.03.2017 – 10 K 2210/15Zitiert von 2
- OLG Schleswig, 30.09.2013 – 12 UF 58/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- AG Gemünden am Main, 08.12.2025 – 002 F 575/25
- VG Berlin, 30.04.2025 – 25 K 65/24Zitiert von 2
- AG Düsseldorf, 16.01.2024 – 254 F 250/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 22 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/22#abs-1 (1) Die Annahme als Kind im Inland unterliegt dem deutschen Recht. Im Übrigen unterliegt sie dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/22#abs-2 (2) Die Folgen der Annahme in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und dem Annehmenden sowie den Personen, zu denen das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, unterliegen dem nach Absatz 1 anzuwendenden Recht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/22#abs-3 (3) In Ansehung der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Annehmenden, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten steht der Angenommene ungeachtet des nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendenden Rechts einem nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kind gleich, wenn der Erblasser dies in der Form einer Verfügung von Todes wegen angeordnet hat und die Rechtsnachfolge deutschem Recht unterliegt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Annahme auf einer ausländischen Entscheidung beruht. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Angenommene im Zeitpunkt der Annahme das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte.