Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/155a#abs-1 (1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/155a#abs-2 (2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes endet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/155a#abs-3 (3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/155a#abs-4 (4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/155a#abs-5 (5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 155a FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 01.04.2015 – 4 UF 33/15Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 13.08.2014 – 13 UF 117/14
- OLG Karlsruhe, 13.06.2014 – 18 UF 103/14Zitiert von 3
- BGH, 15.06.2016 – XII ZB 419/15Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern; persönliche Anhörung des KindesZitiert von 58
- OLG Brandenburg, 24.08.2022 – 10 UF 19/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2018 – 5 UF 234/18
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 24.03.2025 – B 8 K 25.158
- OLG Brandenburg, 06.01.2025 – 13 UF 177/24
- OLG Rostock, 27.09.2024 – 10 UF 50/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155a FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 155a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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11.10.2016 Ausfertigung
§ 155a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2222)
BGBl. 2016 I S. 2222
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