Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 155b Beschleunigungsrüge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 11 EK 12/25
- OLG Bremen, 12.10.2017 – 4 UF 107/17Zitiert von 2
- OLG Hamm, 21.10.2022 – 11 EK 6/21Zitiert von 6
- BVerfG, 07.02.2022 – 1 BvR 1365/21Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer Sorgerechtssache - fachgerichtliche Sachentscheidung über Beschleunigungsrechtsbehelfe (§§ 155b, 155c FamFG) lässt Rechtsschutzbedürfnis auch für Verfassungsbeschwerde entfallen
- BVerfG, 05.12.2019 – 1 BvR 2621/18Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzbedürfnis bzgl der Beschleunigung eines Umgangsverfahrens entfällt mit verfahrensabschließender fachgerichtlicher Entscheidung - zu den Voraussetzungen einer erneuten verfassungsgerichtlichen Prüfung fachgerichtlicher Entscheidungen, die bereits Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde waren - sowie zu Substantiierungsanforderungen an die Rüge einer verfassungsrechtlich relevanten Verzögerung des fachgerichtlichen VerfahrensZitiert von 6
- BVerfG, 16.11.2023 – 1 BvR 607/22Nichtannahmebeschluss: Mangels Fristwahrung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl Rechtsbehelfen zur Beschleunigung umgangsrechtlicher VerfahrenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 17.10.2025 – 10 WF 63/25
- OLG Rostock, 15.04.2025 – 11 WF 47/25
- OLG Köln, 31.01.2025 – 14 WF 8/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155b FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/155b#abs-1 (1) Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache kann geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach der genannten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). Er hat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/155b#abs-2 (2) Das Gericht entscheidet über die Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss. Hält das Gericht die Beschleunigungsrüge für begründet, hat es unverzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/155b#abs-3 (3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.