Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Stand: 10.06.2019
Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 149 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Bamberg, 10.06.2021 – 2 WF 61/21Zitiert von 1
- OLG Dresden, 14.01.2021 – 20 WF 936/20Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 10.05.2019 – 13 WF 104/19Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 16.10.2012 – 2 UF 85/12
- OLG Frankfurt am Main, 08.10.2012 – 5 WF 230/12
- BGH, 16.01.2014 – XII ZB 413/12Beschwerde des Rentenversicherungsträgers im Versorgungsausgleichsverfahren: Verfahrenskostenhilfe für verfahrensbegleitend beteiligte, geschiedene EhegattenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 05.03.2015 – 14 K 264.12 VZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2013 – 6 WF 222/13Zitiert von 1
- VG Berlin, 31.05.2013 – 7 K 563.12 VZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 149 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 149 geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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