Gesetze / Landesrecht Bayern / FachV-TechnÜV · GVBl. S. 184, BayRS 2038-3-2-14-I

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

20 Normen · Ausgangsfassung vom 24.04.2002 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Fachlicher Schwerpunkt
  3. § 2 Einstellungsvoraussetzungen
  4. § 3 Ausbildung
  5. § 4 Abkürzung der Ausbildung
  6. § 5 Fachtheoretische Ausbildung
  7. § 6 Durchführung der Prüfung
  8. § 7 Zulassung zur Prüfung
  9. § 8 Bestellung, Zusammensetzung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
  10. § 9 Aufgaben des Prüfungsamts
  11. § 10 Bestellung der Prüfer
  12. § 11 Prüfungsabschnitte und Prüfungsstoff
  13. § 12 Schriftliche Prüfung
  14. § 13 Mündliche Prüfung
  15. § 14 Umfang und Dauer der mündlichen Prüfung
  16. § 15 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
  17. § 16 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
  18. § 17 Nichtbestehen der Prüfung
  19. § 18 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
  20. § 19 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen oder zur Notenverbesserung
  21. § 20 In-Kraft-Treten

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    26.03.2019 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch § 1 Abs. 107 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.