Gesetze / Landesrecht Bayern / FachV-TechnÜV · GVBl. S. 184, BayRS 2038-3-2-14-I
Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
20 Normen · Ausgangsfassung vom 24.04.2002 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Fachlicher Schwerpunkt
- § 2 Einstellungsvoraussetzungen
- § 3 Ausbildung
- § 4 Abkürzung der Ausbildung
- § 5 Fachtheoretische Ausbildung
- § 6 Durchführung der Prüfung
- § 7 Zulassung zur Prüfung
- § 8 Bestellung, Zusammensetzung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
- § 9 Aufgaben des Prüfungsamts
- § 10 Bestellung der Prüfer
- § 11 Prüfungsabschnitte und Prüfungsstoff
- § 12 Schriftliche Prüfung
- § 13 Mündliche Prüfung
- § 14 Umfang und Dauer der mündlichen Prüfung
- § 15 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
- § 16 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
- § 17 Nichtbestehen der Prüfung
- § 18 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
- § 19 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen oder zur Notenverbesserung
- § 20 In-Kraft-Treten
Änderungsverlauf
-
Stand der amtlichen Fassung
26.03.2019 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch § 1 Abs. 107 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.