Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

FachV-TechnÜV

§ 14 Umfang und Dauer der mündlichen Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/14#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung hat sich darauf zu richten, ob der Prüfungsteilnehmer die für Beamte des fachlichen Schwerpunkts technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher mit dem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene erforderlichen Kenntnisse besitzt und ob er befähigt ist, sie mit Verständnis anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/14#abs-2 (2) Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Prüfungsdauer von 30 Minuten vorzusehen. Mehr als vier Prüfungsteilnehmer sollen nicht, mehr als fünf dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

§ 13 § 15