Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
FachV-TechnÜV§ 18 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/18#abs-1 (1) Die Gesamtprüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/18#abs-2 (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem zu ersehen ist
1. die Gesamtprüfungsnote und die Notenbezeichnung,
2. die Platzziffer mit Angabe der Zahl der Prüfungsteilnehmer und der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben, und der Zahl der Prüfungsteilnehmer mit gleicher Platzziffer,
3. die Noten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten,
4. die Note für die mündliche Prüfung.
Das Prüfungszeugnis soll den Teilnehmern innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Prüfung ausgehändigt werden.