Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

FachV-TechnÜV

§ 18 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/18#abs-1 (1) Die Gesamtprüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/18#abs-2 (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem zu ersehen ist

1. die Gesamtprüfungsnote und die Notenbezeichnung,

2. die Platzziffer mit Angabe der Zahl der Prüfungsteilnehmer und der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben, und der Zahl der Prüfungsteilnehmer mit gleicher Platzziffer,

3. die Noten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten,

4. die Note für die mündliche Prüfung.

Das Prüfungszeugnis soll den Teilnehmern innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Prüfung ausgehändigt werden.

§ 17 § 19