Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
FachV-TechnÜV§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
Stand: 25.08.2026
In das Beamtenverhältnis auf Probe kann in der zweiten Qualifikationsebene eingestellt werden, wer
1. mindestens den Hauptschulabschluss oder eine nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
2. die Meisterprüfung in einem Lebensmittelberuf oder die staatliche Abschlussprüfung einer Fachschule (Technikerschule) in einer für die Lebensmittelüberwachung geeigneten Fachrichtung bestanden hat,
3. sich in den zwei Jahren der Ausbildung für den Überwachungsdienst im Arbeitnehmerverhältnis (§ 3) in der praktischen Ausbildung bewährt und an den fachtheoretischen Veranstaltungen (§ 5) teilgenommen hat und
4. die Qualifikationsprüfung bestanden hat.