Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

FachV-TechnÜV

§ 7 Zulassung zur Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/7#abs-1 (1) Zur Prüfung werden Bewerber zugelassen, die die Voraussetzungen nach § 2 Nrn. 1 bis 3 in Verbindung mit § 4 erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/7#abs-2 (2) Die Zulassungsanträge sind von der Einstellungsbehörde beim Prüfungsamt einzureichen.

§ 6 § 8