Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
FachV-TechnÜV§ 11 Prüfungsabschnitte und Prüfungsstoff
Stand: 25.08.2026
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie umfasst die in § 3 Satz 2 genannten Lehrfächer.