Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

FachV-TechnÜV

§ 16 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Gesamtprüfungsnote wird aus der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung gebildet. Die Gesamtnotensumme wird aus der eineinhalbfachen Summe der sechs Einzelnoten der schriftlichen Prüfung und der dreifachen Summe der Note der mündlichen Prüfung ermittelt. Geteilt durch zwölf ergibt sie die Gesamtprüfungsnote. Die Gesamtprüfungsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.

§ 15 § 17