Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
FachV-TechnÜV§ 12 Schriftliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/12#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung umfasst sechs Aufgaben mit einer Arbeitszeit von je drei Stunden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/12#abs-2 (2) Die Aufgaben sind in der Regel an aufeinander folgenden Werktagen zu bearbeiten. An einem Tag darf nur eine Aufgabe bearbeitet werden.