Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

FachV-TechnÜV

§ 12 Schriftliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/12#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung umfasst sechs Aufgaben mit einer Arbeitszeit von je drei Stunden

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/12#abs-2 (2) Die Aufgaben sind in der Regel an aufeinander folgenden Werktagen zu bearbeiten. An einem Tag darf nur eine Aufgabe bearbeitet werden.

§ 11 § 13