Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
FachV-TechnÜV§ 17 Nichtbestehen der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1. nicht wenigstens die Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist oder
2. die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.