Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
FachV-TechnÜV§ 6 Durchführung der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/6#abs-1 (1) Die Qualifikationsprüfung wird nach Bedarf vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, das zugleich Prüfungsamt ist, durch die Prüfungsorgane durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/6#abs-2 (2) Die Prüfungsorgane sind
der Prüfungsausschuss,
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
das Prüfungsamt,
die Prüfer,
die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung.