Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

FachV-TechnÜV

§ 6 Durchführung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/6#abs-1 (1) Die Qualifikationsprüfung wird nach Bedarf vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, das zugleich Prüfungsamt ist, durch die Prüfungsorgane durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/6#abs-2 (2) Die Prüfungsorgane sind

der Prüfungsausschuss,

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

das Prüfungsamt,

die Prüfer,

die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung.

§ 5 § 7