Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

FachV-TechnÜV

§ 1 Fachlicher Schwerpunkt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/1#abs-1 (1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/1#abs-2 (2) Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung.

§ 2