Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

FachV-TechnÜV

§ 19 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen oder zur Notenverbesserung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Prüfung (schriftlicher und mündlicher Teil) kann nur zum ersten Prüfungstermin wiederholt werden, der auf die Aushändigung oder Zustellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung folgt. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist beim Prüfungsamt zu beantragen. Können Bewerber aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an diesem Tag die Prüfung nicht ablegen, so sind sie auf Antrag zu dem nächsten Termin zuzulassen, der nach Wegfall des Hindernisses stattfindet.

§ 18 § 20