Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

FachV-TechnÜV

§ 10 Bestellung der Prüfer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/10#abs-1 (1) Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/10#abs-2 (2) Darüber hinaus können als Prüfer vom Prüfungsausschuss nur Beamte bestellt werden, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben und über eine zeitnahe einschlägige Berufserfahrung verfügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/10#abs-3 (3) Die Prüfer werden im Benehmen mit ihrer Dienstbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Außer durch Zeitablauf endet die Prüfereigenschaft

1. mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses,

2. mit der Abberufung aus wichtigem Grund.

Bei Zeitablauf nach Satz 1 oder in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 endet die Prüfereigenschaft mit dem Abschluss der bis dahin ausgeschriebenen Prüfungen.

§ 9 § 11