Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 26.07.1955 – 5 StR 247/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Ehefrau Alwine F MEN zet . PA aus Bad FE. geboren am EEE 1296 in EEE.
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Juli 1955, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Dr.Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 15.März 1955 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Am 17.Februar 1948 fand vor der Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig eine Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit statt. Es handelte sich um Ausschreitungen gegen den jüdischen Sanitätsrat Dr.C@ in Bad HB in der Nacht zum 10.November 1938. Die jetzige Angeklagte war Zeugin. Sie war schon im Vorverfahren polizeilich und gerichtlich vernommen worden und hatte erklärt, mehrere Beschuldigte, darunter Hermann Petri, an einem Tage im November 1938 morgens auf dem Grundstück des Dr.Cohn gesehen zu haben. In der Hauptverhandlung machte ihr der damalige angeklagte Hermann MB Vorhaltungen. Er forderte sie auf, ihr Gedächtnis genau zu prüfen und zu bedenken, daß er eine Familie zu ernähren habe. Sie hatte den Eindruck, daß er nur auf Grund ihrer Aussage verurteilt werden konnte. Das wollte sie aus Mitgefühl mit seiner Familie vermeiden. Sie erklärte daher bewußt der Wahrheit zuwider, sie erinnere sich nicht mehr genau, ob sie an jenem Morgen auch Hermann PB nit Sicherheit unter den Männern im CE schen Vorgarten erkannt habe; es sei möglich, daß sie sich früher insoweit geirrt habe. Diese Aussage beschwor sie. Hermann PEEEM wurde freigesprochen.
Das Landgericht hat die Angeklagte auf Grund ihres glaubwürdigen Geständnisses wegen Meineides zu zehn Monaten Gefängnis und den vorgeschriebenen Nebenstrafen verurteilt.
Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Der Strafverfolgung steht § 9 des Straffreiheitsgesetzes 1949 entgegen, wie die Revision mit Recht geltend macht. :
Nach dieser Vorschrift ist Straffreiheit eingetreten für "Handlungen auf politischer Grundlage, die nach dem
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8.Mai 1945 begangen und auf die besonderen politischen
Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen sind".
Voraussetzungen liegen hier vur.
Der Begriff der "politischen Grundlage" geht weiter als der des politischen Beweggrundes. Der Ausdruck ist bewußt so gewählt worden, daß es nicht so sehr auf die vom Täter verfolgten Zwecke, als vielmehr auf den sachlichen Zusammenhang der Tat mit politischen Vorgängen ankommt. Dasselbe gilt für das weitere Erfordernis, daß die Handlung "auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen" ist.
Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Sie ist aus Beratungen im Rechtsausschuß des Bundestages hervorgegangen, deren wesentlichen Inhalt der Bundesminister der Justiz den Landesjustizverwaltungen mitgeteilt hat (wiedergegeben bei Brandstetter StPG 1949 § 9 Anm 6). Wie es dort heißt, sollten "nach den Beratungen drei Gruppen von strafbaren Handlungen durch § 9 des Gesetzes erfaßt werden:
a)
Handlungen, die nach dem Zusammenbruch aus Erbitterung über das von den Nationalsozialisten
. erfahrene Unrecht an Anhängern des Nationalso-
b)
zialismus verübt worden waren (Ausschreitungen politisch Verfolgter, die zum Teil als Hilfspolizisten verwendet waren);
Handlungen der Bürgermeister, Landräte und ihrer Beauftragten, die unmittelbar nach dem Zusammen-
“ trruch ohne ausreichende gesetzliche Grundlage
angeordnet und durchgeführt werden mußten (Verhaftungen, Wohnungsbeschlagnahmen, Wegnahme von Kraftwagen, Möbelstücken usw);
uneidliche und eidliche unwahre Angaben in Ent-
nazifizierungs- und Strafverfahren gegen National-
sozialisten. In diesem Zusammenhang spielten -4-
Diese
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eine besondere Rolle einzelne Fälle, in denen sich Nationalsozialisten zusammengetan hatten; um durch unwahre Angaben einen gegen sie auftretenden Zeugen in ein Strafverfahren wegen Meineides zu verwickeln. Auch diese Verfahren sollten durch die Amnestie erledigt werden."
Dieser Wille des Gesetzgebers hat in der weiten Fassung des § 9 StFG einen genügenden Ausdruck gefunden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb wiederholt ausgesprochen, aaß der unmittelbare sa ch 1 i ch e Zusammenhang der Tat mit einer politischen Grundlage und mit den besonderen politischen Verhältnissen der letzten Jahre bis 1949 genügt (BGH NJW 1951, 283; BGHSt 1,215).
Er ist hier vorhanden. Die Angeklagte hat den Meineid in einem Strafverfahren geleistet, das Ausschreitungen aus nationalsozialistischer Gesinnung betraf und im Jahre 1948 stattfand. Mit dem Gegenstand dieses Verfahrens war zunächst äußerlich die "politische Grundlage" der in ihm begangenen Eidesverletzung gegeben. In dem &leichen Sinne hing die Tat mit den besonderen politischen Verhältnissen der damaligen Zeit zusammen. Denn zu ihnen gehörte die Durchführung zahlreicher Strafverfahren, in denen Straftaten aus der Zeit des Natichalsozialismus auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr 10 verfolgt wurden.
Diese äußere Verbindung mit einer "politischen Grundlage" und den politischen Zeitverhältnissen würde allerdings allein nicht den erforderlichen sachlichen Zusammenhang herstellen. Bei seiner Beurteilung wird, jedenfalls soweit es sich um vorsätzliche Verbrechen oder Vergehen handelt, in der Regel nicht völlig von den Vorstellungen und der Willensrichtung des Täters abgesehen werden können (vgl BGHSt 1,215). Beide brauchen zwar nicht politischer Art zu sein. Sie werden aber im allgemeinen von der politischen Grundlage und den politischen Zeitverhaltnissen . in gewisser Weise beeinflußt sein müssen.
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Auch das ist hier der Fall. Unmittelbar ergibt sich aus dem Urteil zwar nur, daß die Angeklagte den Hermann PM aus Mitgefühl mit seiner Familie nicht durch ihre Aussage allein ins Gefängnis bringen wollte. Der Senat hat aber die tatsächlichen Voraussetzungen der Straffreiheit, eines Verfahrenshindernisses, selbständig zu würdigen, soweit die Feststellungen über die Tat selbst dies zulassen. Er schließt aus dem festgestellten Sachverhalt, daß das Mitleid der Angeklagten gerade der Empfindung entspreng, daß die Vorgänge, die PM zur Last gelegt wurden, schon zehn Jahre zurücklagen und mit den damaligen, zur Zeit der Gerichtsverhandlung überwundenen politischen Verhältnissai zusammenhingen. wie sich der im Urteil geschilderten Sachlage entnehmen läßt, sagte sich die Angeklagte also, Hermann PB solle nicht "wegen einer solchen Sache" auf Grund ihrer Aussage "jetzt noch" mit seiner Familie ine Unglück geraten.
Die Straffreiheit nach § 9 StFG 1949 kommt der Angeklagten daher "ohne Rücksicht auf die Art und Höhe der Strafe" zugute. Es liegt auch keiner der Ausnahnefälle vor, in denen sie nach § 9 Abs 9 StFG 1949 ausgeschlossen ist.
Aus diesen Gründen stellt der Senat das Verfahren ein, ohne auf die übrigen Angriffe der Revision eingehen
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zu müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker