Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 01.12.1959 – 5 StR 425/59

5. Strafsenat

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san a3 2195 067

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Vertreter Harry R MB aus zB, dort geboren am EB 1914,

wegen versuchter Nötigung u.a.

hat der 5.Strafserat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Kaffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Das Verfahren wird im Fall CEEEB nach § 153 Abs,3 StPO, im Fall PB (versuchte F"ötigung) gemäß § 2 StFG 1954 eingestellt.

Auch die weiteren Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens, trägt die Landeskasse.

= Von Rechts wegen -

I.

Dem Angeklagten wurde eine Reihe von strafbaren Handlungen vorgeworfen, die er im Jahre 1953 als Häftling. im Zuchthaus in Waldheim (Sowjetzone) begangen haben soll,

Das Landgericht hat ihn, unter Freisprechung in übrigen, wegen einer versuchten Nötigung und eines Vergehens gegen § 175 StGB zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision hat die Einstellung des restlichen Verfahrens zur Folge. Dies war auch das Ziel des Rechtsmittels (Nr.1 der Einlegungsschrift vom 23.März 1959 sowie Schriftsatz vom 23.November 1959).

A. Fall Ci:

Der über 21 Jahre alte Rudi CAM war Häftling im Zuchthaus Waldheim und der Vertraute des dort einsitzenden Angeklagten.‘ Eines Abends im Herbst 1953 spielte der Angeklagte am Geschlechtsteil Cs vis zum Samenerguß. Sodann onanierte CB auf Aufforderung des Angeklagten an dessen Glied. CMlB natte damals nichts dagegen. Erst später kamen ihm Bedenken, Der Angeklagte, der jenes Vorkommnis anschließend gegenüber der Saalbelegschaft in Abrede stellte, wurde immerhin wegen des Verdachts ‚gleichgeschlechtlicher Unzucht seines Postens als Kommando-Ältester enthoben, kahl geschoren und kam für acht Wochen in Einzelhaft. Danach wurde er in das Zuchthaus Bautzen verlegt,

Die Strafkammer hat dargelegt, daß die Trfüllung des Tatbestandes des N 175a Nr.2 StGB nicht nachzuweisen sei, Der Angeklagte sei jedoch, in entsprechender Anwendung der §§ 3 ff StGB nach § 175 StGB zu verurteilen.

Es erübrigt sich, hierzu und zu dem sachlichrechtlichen

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Vorbringen der Verteidigung Stellung zu nehmen (vgl. dazu; BGH 5 StR 666/51 v.24.1.1952 sowie BGHSt 7,53,55 und

Maurach, Dt.Strafrecht Allg.Teil 2.Aufl,. § 11 IICb,

8.101). Vielmehr war das Verfahren insoweit mit Zustimmung der örtlichen Staatsanwaltschaft und des Generalbundesanwalts von hier aus einzustellen (§ 153 Abs.3 StPO, erster Halbsatz). Der Angeklagte befand sich zur Tatzeit (Herbst 1953) bereits seit nahezu acht Jahren ununterbrochen in Lagerhaft oder Strafhaft. Die Tat ist "hinter Zuchthausmauern" begangen, Auch befand sich der Angeklagte in sexueller Not (UA S.22). Seine Schuld war also gering. Ferner waren die Folgen der Tat für die Allgemeinheit und Ca» unbedeutend; unangenehm waren sie nur für den Angeklagten selbst (UA S,17).

Durch diese Finstellung entfiel die Gesamtstrafe ohne weiteres,

B. Fall Pgwuw:

Im Jahre 19553 sah der ebenfalls im Zuchthaus Waldheim einsitzende Strafgefangene PWWw, daß der Angeklagte einen achtzehnjährigen anderen Häftling auf der Wendeltreppe einen Kuß auf die Wange gab. Ein bis zwei Tage danach sagte der Angeklagte zu TE: "Wenn du nicht vergißt, was du auf der Treppe gesehen hast, und wenn du daraus Kapital schlagen solltest, dann kannst du dir die Kartoffeln von unten ansehen." Der Angeklagte erklärte ferner, er werde dann dafür sorgen, daß der Kommandoleiter entsprechende Schritte gegen PEWWW unternehme. Der Angeklagte wollte verhindern, daß er in den Verdacht homosexueller Betätigung geriet. Seine Drohung war ernst gemeint und wurde von PB auch so aufgefaßt. Dieser zeigte den Vorfall (den Kuß) nicht an, sondern drohte mit Gegenmaßnahmen, Er hatte schon, bevor der Angeklagte ihn ansprach, den Willen gehabt, eine Anzeige zu unterlassen.

Das Landgericht hat daher nur versuchte Nötigung

mA-

angenommen,

Insoweit war das Verfahren gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 2 Abs.2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen.

Wie der Akteninhalt (Bd,I B1.156/157 d.A.) unzweifelhaft ergibt, ist diese Tat vor dem 1.Dezember 1953 (§ 1 StFG 1954) begangen, Die vom Tatrichter ausgeworfene Freiheitsstrafe belief sich auf drei Monate Gefängnis (UA S.22). Aus § 2 Abs.3 StFG bestehen hier gegen das Eingreifen der Amnestie keine Bedenken. Die "Strafe" von 15 Jahren Zuchthaus war in der Strafanstalt Waldheim auf Grund einer "Verhandlung" von 15 Minuten gegen den Angeklagten verhängt worden, ohne daß ihm ein Verteidiger zur Seite stand (UA S.5). Eine solche, rechtsstaatlichen Grundsätzen in keiner Weise entsprechende Verurteilung war nicht geeignet, eine im Sinne des § 2 Abs.3 StFG beachtliche Vorbestrafung zu schaffen (vgl. auch KG NJW 1954,1901 Nr.27). Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Art der Begehung oder die Beweggründe dieser spontanen Tat eine gemeine Gesinnung des Täters erkennen ließen, Daher steht auch der § 9 Abs.2 StFG 1954 der Straffreiheit nicht entgegen,

Sarstedt Koffka Schmidt Seibert Börker