Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 26 Befristung; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sind bis zum 30. Juni 2022 möglich. Anträge nach § 20 Absatz 1 Satz 1 können bis zum 30. April 2022 gestellt werden. Wenn der Wirtschaftsstabilisierungsfonds seine Aufgaben erfüllt hat, ist er abzuwickeln und aufzulösen. Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann sich auch nach dem 30. Juni 2022 an Unternehmen nach § 16 Absatz 2 beteiligen, an denen er auf Grund von Maßnahmen nach § 22 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26?asof=2022-01-01#abs-4 (4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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28.10.2022 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I 1902)
BGBl. 2022 I S. 1902
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20.12.2021 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I 5247)
BGBl. 2021 I S. 5247
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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