Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 26 Befristung; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26?asof=2020-04-05#abs-1 (1) Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sind bis zum 31. Dezember 2021 möglich. Wenn der Wirtschaftsstabilisierungsfonds seine Aufgaben erfüllt hat, ist er abzuwickeln und aufzulösen. Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26?asof=2020-04-05#abs-2 (2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann sich auch nach dem 31. Dezember 2021 an Unternehmen nach § 16 Absatz 2 beteiligen, an denen er auf Grund von Maßnahmen nach § 22 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26?asof=2020-04-05#abs-3 (3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26?asof=2020-04-05#abs-4 (4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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28.10.2022 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I 1902)
BGBl. 2022 I S. 1902
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20.12.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I 5247)
BGBl. 2021 I S. 5247
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