Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 26 Befristung; Verordnungsermächtigung
Stand: 04.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26#abs-1 (1) Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sind bis zum 30. Juni 2022 möglich. Anträge nach § 20 Absatz 1 Satz 1 können bis zum 30. April 2022 gestellt werden. Wenn der Wirtschaftsstabilisierungsfonds seine Aufgaben erfüllt hat, ist er abzuwickeln und aufzulösen. Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26#abs-2 (2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann Unternehmen, an deren Rekapitalisierung er sich bis zum 30. Juni 2022 auf Grund von Maßnahmen nach § 22 bereits beteiligt hat, auch danach weitere Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 gewähren oder bestehende Stabilisierungsmaßnahmen in andere Stabilisierungsmaßnahmen überführen, soweit dies erforderlich ist, um gewährte Stabilisierungsmaßnahmen oder Teile hiervon abzusichern oder aufrechtzuerhalten. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist auch in diesen Fällen zur Vornahme der in den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung genannten Rechtsgeschäfte berechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26#abs-3 (3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26#abs-4 (4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 26 StFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 03.12.1954 – 2 StR 287/53Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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28.10.2022 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I 1902)
BGBl. 2022 I S. 1902
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20.12.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I 5247)
BGBl. 2021 I S. 5247
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.