Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz

StFG

§ 18 Übergangsregelungen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die am 1. März 2012 dem Leitungsausschuss angehörenden Personen verbleiben im Leitungsausschuss. Auf sie sind bis zu einer Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis die §§ 3a und 3b in der vor dem 1. März 2012 geltenden Fassung und die Vorschriften der nach § 3a Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung in der vor dem 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anschlussmaßnahmen nach § 13 Absatz 1a oder 1b zu bis zum 31. Dezember 2012 gewährten Stabilisierungsmaßnahmen können von Unternehmen des Finanzsektors gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung beantragt werden.

§ 14e § 16