Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 137
Stand: 10.06.2019
Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.
Wird zitiert von 396 Entscheidungen zu § 137 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 11.04.2013 – III R 11/12(Prozesszinsen nach Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen - "Erledigung des Rechtsstreits" i.S. des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO - Anwendungsbereich von § 236 Abs. 3 AO)Zitiert von 5
- FG Köln, 13.11.2003 – 15 K 3339/00Zitiert von 1
- BFH, 13.05.2004 – IV B 230/02Zitiert von 6
- FG Köln, 13.11.2003 – 15 K 1464/03Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 16.10.2025 – 8 K 626/24
- FG Düsseldorf, 29.08.2024 – 14 K 1313/22 KV
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 23.06.2026 – 9 K 552/22 K
- BFH, 07.05.2026 – V R 35/24Verspätungszuschlag bei Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung im KlageverfahrenZitiert von 1
- BFH, 15.01.2026 – III R 3/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.01.2026 III R 28/24 - Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mieten für Unterkünfte bei einem Personaldienstleistungsunternehmen)Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.12.2001 Ausfertigung
§ 137 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I 3922)
BGBl. 2001 I S. 3922
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.