Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 137
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 363
Nach Gewicht
- BFH, 11.04.2013 – III R 11/12(Prozesszinsen nach Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen - "Erledigung des Rechtsstreits" i.S. des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO - Anwendungsbereich von § 236 Abs. 3 AO)Zitiert von 5
- FG Köln, 13.11.2003 – 15 K 3339/00Zitiert von 1
- BFH, 13.05.2004 – IV B 230/02Zitiert von 6
- FG Köln, 13.11.2003 – 15 K 1464/03Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 16.10.2025 – 8 K 626/24
- FG Düsseldorf, 29.08.2024 – 14 K 1313/22 KV
Zuletzt entschieden
- BFH, 15.01.2026 – III R 3/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.01.2026 III R 28/24 - Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mieten für Unterkünfte bei einem Personaldienstleistungsunternehmen)Zitiert von 2
- FG Hamburg, 03.12.2025 – 2 K 86/22
- FG Berlin-Brandenburg, 15.10.2025 – 7 K 7160/22
363 Entscheidungen zu § 137 FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.