Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG); Bekanntmachung der Neufassung
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen …§ 4
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/4#abs-1 (1) Kirchensteuern können erhoben werden
1.
a) als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer, auch unter Festsetzung von Mindestbeträgen, sowie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer, oder
b) nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs
(Kirchensteuer vom Einkommen)
2. als Zuschlag zur Vermögensteuer (Kirchensteuer vom Vermögen),
3. als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen (Kirchensteuer vom Grundbesitz),
4. als allgemeines Kirchgeld,
5. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/4#abs-2 (2) Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a sind die Einkommensteuer, die Lohn- und Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu ermitteln. Wird für das besondere Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 5 das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der auch für die Ermittlung der Einkommensteuer nach Satz 1 zugrunde zu legen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/4#abs-3 (3) Kirchensteuern nach Absatz 1 können nebeneinander erhoben werden. Die Kirchensteuern vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) können nicht nebeneinander erhoben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/4#abs-4 (4) In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, daß Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Eine Kirchensteuer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist stets auf ein besonderes Kirchgeld anzurechnen; davon ausgenommen ist die Kirchensteuer, die als Zuschlag zu nach dem Tarif des § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelter Einkommensteuer erhoben wird. Auf ein besonderes Kirchgeld sind auch die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte oder Lebenspartner als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuern erhebt, entrichtet hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/4#abs-5 (5) Wird die Kirchensteuer vom Einkommen als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer nebeneinander erhoben, so ist dafür ein gemeinsamer Steuersatz festzusetzen.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 4 Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 16.05.2007 – I R 38/06Besonderes Kirchgeld: Anrechnung freiwillig geleisteter Beiträge des Ehegatten an eine Freikirche Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Düsseldorf, 29.06.2012 – 1 K 3669/09 Ki
- FG Münster, 08.02.2019 – 4 K 3907/16 Ki
- BFH, 28.11.2007 – I R 99/06Zitiert von 6
- BFH, 07.12.1994 – I R 24/93Zitiert von 4
- FG Düsseldorf, 24.11.2006 – 1 K 1909/05 Ki
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 21.08.2026 – 1 K 917/24 KiKeine Aufteilung von Kirchensteuer nach § 268 AO bei konfessionsverschiedener Ehe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Münster, 24.10.2025 – 4 K 924/23 Ki
- BAG, 21.01.2025 – 3 AZR 100/24Berechnung einer Betriebsrente - Gesamtbetriebsvereinbarung - Abzug fiktiver KirchensteuerZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen … zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.