§ 364b Fristsetzung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- FG Köln, 13.11.2003 – 15 K 3339/00Zitiert von 1
- FG Köln, 19.09.2002 – 3 K 2002/02Zitiert von 3
- FG Köln, 13.11.2003 – 15 K 1464/03Zitiert von 1
- FG Köln, 20.02.2003 – 10 K 6499/02Zitiert von 2
- BFH, 13.05.2004 – IV B 230/02Zitiert von 6
- FG Köln, 29.04.2003 – 8 K 3505/02Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.02.2026 – IX B 95/25(Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO)
- FG Düsseldorf, 11.06.2024 – 11 K 2308/19 UZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 11.06.2024 – 11 K 2321/19 GZitiert von 2
35 Entscheidungen zu § 364b AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 364b AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/364b#abs-1 (1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/364b#abs-2 (2) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen. § 367 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/364b#abs-3 (3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.