Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 364b Fristsetzung

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/364b#abs-1 (1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen

1.
zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt,
2.
zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte,
3.
zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/364b#abs-2 (2) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen. § 367 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/364b#abs-3 (3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.

§ 364a § 365