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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3922

BGBl. 2001 I S. 3922 · 16.445 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 3922 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3922
                                            Gesetz
                          zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei
                   der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze
                        (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – StVBG)
                                               Vom 19. Dezember 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

Umsatzsteueraufkommens“ und „§ 26c Gewerbs-
mäßige oder bandenmäßige Schädigung des
Umsatzsteueraufkommens“ eingefügt.
Inhaltsübersicht                                   Artikel      e) Nach der Angabe „§ 27a Umsatzsteuer-Identifi-

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999

Änderung der Abgabenordnung
Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
Änderung des Strafgesetzbuches
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999

Neufassung geänderter Gesetze

Inkrafttreten

                          Artikel 1
       Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
  Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270),
zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe „§ 18e Bestätigungsverfahren“
           kationsnummer“ wird die Angabe „§ 27b Umsatz-
1
           steuer-Nachschau“ eingefügt.
2
3    2. § 14 wird wie folgt geändert:
4       a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
5           „(1a) Der leistende Unternehmer hat in der Rech-
6          nung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer
7
           anzugeben.“
8       b) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe
           „Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „und Absatz 1a“ ein-
9
           gefügt.

     3. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
        a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
           „Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder
           gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und
           folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum
           der Kalendermonat.“
        b) Satz 5 wird aufgehoben.

     4. In § 18c Satz 1 werden die Wörter „regelmäßigen“ und
        „auf der Grundlage der Gegenseitigkeit“ gestrichen.
      wird die Angabe „§ 18f Sicherheitsleistung“ einge-
      fügt.
   b) Nach der Angabe „§ 25c Besteuerung von Um-
      sätzen mit Anlagegold“ wird die Angabe „§ 25d
      Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Steuer“
      gefügt.

   c) Die Zwischenüberschrift zum Siebenten Abschnitt
       5. Nach § 18e wird folgender § 18f eingefügt:
                                   „§ 18f
                            Sicherheitsleistung
ein-
             Bei Steueranmeldungen im Sinne von § 18 Abs. 1
          und 3 kann die Zustimmung nach § 168 Satz 2 der
          Abgabenordnung im Einvernehmen mit dem Unterneh-
      wird wie folgt gefasst: „Durchführung, Bußgeld-,          mer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht
      Straf-, Verfahrens- und Schlussvorschriften“.
   d) Nach der Angabe „§ 26a Bußgeldvorschriften“
      werden die Angaben „§ 26b Schädigung des
werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung
nach § 167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, wenn
sie zu einer Erstattung führt.“
BGBl. 2001, Seite 3923 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3923
6. Nach § 25c wird folgender § 25d eingefügt:
                           „§ 25d
                        Haftung für
           die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

      (1) Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem
   vorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer Rech-
   nung im Sinne des § 14 ausgewiesen wurde, der Aus-
   steller der Rechnung entsprechend seiner vorgefass-
   ten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet
   oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die
   ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unterneh-
   mer bei Abschluss des Vertrages über seinen Ein-
   gangsumsatz davon Kenntnis hatte. Trifft dies auf
   mehrere Unternehmer zu, so haften diese als Gesamt-
   schuldner.

     (2) Örtlich zuständig für den Erlass des Haftungs-
   bescheides ist das Finanzamt, das für die Besteuerung
   des Unternehmers zuständig ist. Im Falle des Absat-
   zes 1 Satz 2 ist jedes Finanzamt örtlich zuständig, bei
   dem der Vorsteueranspruch geltend gemacht wird.

      (3) Das zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die

   Voraussetzungen für den Erlass des Haftungsbeschei-

   des vorliegen. Bis zum Abschluss dieser Prüfung kann

   die Erteilung der Zustimmung im Sinne von § 168
   Satz 2 der Abgabenordnung versagt werden. Satz 2 gilt
   entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1
   Satz 1 der Abgabenordnung, wenn sie zu einer Erstat-
   tung führt.

      (4) Für den Erlass des Haftungsbescheides gelten
   die allgemeinen Grundsätze, mit Ausnahme des § 219
   der Abgabenordnung.“

7. Nach § 26a werden folgende §§ 26b und 26c ein-

   gefügt:

                           „§ 26b

        Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rech-
   nung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer
   zu einem in § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2
   genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht voll-
   ständig entrichtet.
      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
   bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

                            § 26c

           Gewerbsmäßige oder bandenmäßige
        Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

      Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
   strafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26b
   gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich
   zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen ver-

   bunden hat, handelt.“

8. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

       „(3) § 14 Abs. 1a ist anzuwenden auf Rechnungen,

      die nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden.“

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

9. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:
                            „§ 27b
                  Umsatzsteuer-Nachschau

      (1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Fest-
   setzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die
   damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne
   vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außen-
   prüfung Grundstücke und Räume von Personen, die
   eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
   ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten
   betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die
   Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-
   Nachschau). Wohnräume dürfen gegen den Willen des
   Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für
   die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten wer-
   den.

      (2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen
   Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der
   Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den
   damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeich-
   nungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkun-

   den über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterlie-

   genden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu

   erteilen.

     (3) Wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau
   getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann
   ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Ab-
   gabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der
   Abgabenordnung übergegangen werden. Auf den
   Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewie-
   sen.

      (4) Werden anlässlich der Umsatzsteuer-Nachschau
   Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und

   Erhebung anderer Steuern als der Umsatzsteuer

   erheblich sein können, so ist die Auswertung der Fest-
   stellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die
   Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder

   anderer Personen von Bedeutung sein kann.“

                         Artikel 2

            Änderung der Abgabenordnung
  Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „Steuer-
   hinterziehung § 370“ die Angabe „Gewerbsmäßige
   oder bandenmäßige Steuerhinterziehung § 370a“ ein-
   gefügt.

2. § 117 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Bei der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen
   gilt für inländische Beteiligte § 91 entsprechend; soweit

   die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den
   Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine
   Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend

   von § 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die

   Umsatzsteuer ist betroffen oder es liegt eine Aus-
   nahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 vor.“
BGBl. 2001, Seite 3924 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3924
3. Nach § 370 wird folgender § 370a eingefügt:
                           „§ 370a

                  Gewerbsmäßige oder
            bandenmäßige Steuerhinterziehung
      Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
   Jahren wird bestraft, wer gewerbsmäßig oder als Mit-
   glied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
   solcher Taten verbunden hat, Steuern verkürzt oder für
   sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuer-
   vorteile erlangt.“

                         Artikel 3

        Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes

  Nach § 1a des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom 19. Dezem-

ber 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt durch Arti-

kel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I

S. 3794) geändert worden ist, wird folgender § 1b ein-
gefügt:

                          „§ 1b

                   Hinzuziehung von

          Bediensteten anderer Mitgliedstaaten

  (1) Die nach § 1a zuständige Finanzbehörde kann im
Einvernehmen mit der zuständigen Finanzbehörde eines
Mitgliedstaates zulassen, dass von dieser Behörde
benannte Bedienstete bei Ermittlungen zur Durchführung
der Amtshilfe (§ 1 Abs. 2) oder bei der Inanspruchnahme
von Amtshilfe auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG in der
jeweils gültigen Fassung im Inland anwesend sind. Die
Ermittlungen werden stets von der zuständigen inländi-
schen Finanzbehörde geführt. Bedienstete der Finanz-
behörde eines Mitgliedstaates dürfen keine Ermittlungs-
handlungen vornehmen. Sie haben jedoch Zugang zu
denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die mit den
Ermittlungen beauftragten Bediensteten der inländischen
Finanzbehörde, jedoch nur auf deren Vermittlung hin und
zum Zweck der laufenden Ermittlungen.
  (2) § 1 Abs. 2 und § 3 gelten entsprechend.“

                         Artikel 4
           Änderung des Strafgesetzbuches

  In § 261 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist,
wird Satz 3 durch folgenden Satz ersetzt:

„In den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 sowie im Falle des § 370a
der Abgabenordnung gilt Satz 1 auch für unrechtmäßig
erlangte Steuervergütungen sowie für Vermögensbe-
standteile, hinsichtlich derer Abgaben hinterzogen wor-
den sind.“

                         Artikel 5

         Änderung der Finanzgerichtsordnung
  Dem § 137 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:

„Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärun-
gen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach
§ 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewie-
sen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzu-
erlegen.“

                        Artikel 6
      Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

  In § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I
S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert wor-
den ist, werden am Ende der Nummer 14 der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und die folgenden Nummern an-

gefügt:

„15. die Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen der

     Landesfinanzbehörden in grenz- und länderüber-

     greifenden Fällen;

16. das Zusammenführen und Auswerten von umsatz-
    steuerlich erheblichen Informationen zur Identifizie-

    rung prüfungswürdiger Sachverhalte;

17. die Beobachtung von elektronisch angebotenen

    Dienstleistungen zur Unterstützung der Landes-
    finanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung des
    elektronischen Handels.“

                        Artikel 7
   Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999

  Das Körperschaftsteuergesetz 1999 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Absatz 1 ist auf Organgesellschaften, die Lebens-
   oder Krankenversicherungsunternehmen sind, nicht
   anzuwenden.“

2. In § 17 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Satz 1“ durch die
   Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

3. In § 34 Abs. 6 wird Nummer 2 wie folgt gefasst und
   folgende Nummern 3 und 4 angefügt:

   „2. Die Absätze 1 und 2 ab dem Veranlagungszeit-
       raum 2001 in der Fassung des Artikels 2 des
       Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
       S. 3858).

    3. Absatz 3 ab dem Veranlagungszeitraum 2002.
    4. § 14 Abs. 2 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2003
       in folgender Fassung anzuwenden:

         „(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unter-
       nehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die
       gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft
       die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen,
       in der Rechtsform einer Personengesellschaft
       lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willens-
       bildung gegenüber der Organgesellschaft zusam-
       men, ist die Personengesellschaft als gewerb-
       liches Unternehmen anzusehen, wenn jeder
       Gesellschafter der Personengesellschaft ein
BGBl. 2001, Seite 3925 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3925
gewerbliches Unternehmen unterhält. Der Perso-
nengesellschaft ist das Einkommen der Organ-
gesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen,
wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach
Absatz 1
1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft
   an der Organgesellschaft vom Beginn ihres
   Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen zu min-
   destens 25 vom Hundert beteiligt ist und den
   Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte
   im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organ-
   gesellschaft zusteht,
2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirt-
   schaftsjahrs der Organgesellschaft an ununter-
   brochen besteht,
3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Perso-
   nengesellschaft abgeschlossen ist und im Ver-
   hältnis zu dieser Gesellschaft die Voraus-
   setzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind und
4. durch die Personengesellschaft gewährleistet
   ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschaf-

                         Das vorstehende Gesetz wird

            ter in der Geschäftsführung der Organgesell-
            schaft tatsächlich durchgesetzt wird.““

                           Artikel 8
             Neufassung geänderter Gesetze
    Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
  laut des Umsatzsteuergesetzes 1999 und des Körper-
  schaftsteuergesetzes 1999 in der vom 1. Januar 2002
  an geltenden Fassung und den Wortlaut der Abgaben-
  ordnung, des EG-Amtshilfe-Gesetzes und des Finanz-
  verwaltungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
  Gesetzes nach Artikel 9 Abs. 1 an geltenden Fassung im
  Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                           Artikel 9

                         Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
  Tag nach der Verkündung in Kraft.
    (2) Die Artikel 1 und 7 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                       wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                          Berlin, den 19. Dezember 2001
                                       Der Bundespräsident
                                          Johannes Rau
                                        Der Bundeskanzler
                                        Gerhard Schröder

                              Der Bundesminister der
                                       Hans Eichel

Finanzen
                               Die Bundesministerin der Justiz
                                      Däubler-Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3922. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e5dad0b24bfef2db….