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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3922
BGBl. 2001 I S. 3922 · 16.445 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei
der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze
(Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – StVBG)
Vom 19. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Umsatzsteueraufkommens“ und „§ 26c Gewerbs-
mäßige oder bandenmäßige Schädigung des
Umsatzsteueraufkommens“ eingefügt.
Inhaltsübersicht Artikel e) Nach der Angabe „§ 27a Umsatzsteuer-Identifi-
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Änderung der Abgabenordnung
Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
Änderung des Strafgesetzbuches
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999
Neufassung geänderter Gesetze
Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270),
zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 18e Bestätigungsverfahren“
kationsnummer“ wird die Angabe „§ 27b Umsatz-
1
steuer-Nachschau“ eingefügt.
2
3 2. § 14 wird wie folgt geändert:
4 a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
5 „(1a) Der leistende Unternehmer hat in der Rech-
6 nung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer
7
anzugeben.“
8 b) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe
„Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „und Absatz 1a“ ein-
9
gefügt.
3. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder
gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und
folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum
der Kalendermonat.“
b) Satz 5 wird aufgehoben.
4. In § 18c Satz 1 werden die Wörter „regelmäßigen“ und
„auf der Grundlage der Gegenseitigkeit“ gestrichen.
wird die Angabe „§ 18f Sicherheitsleistung“ einge-
fügt.
b) Nach der Angabe „§ 25c Besteuerung von Um-
sätzen mit Anlagegold“ wird die Angabe „§ 25d
Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Steuer“
gefügt.
c) Die Zwischenüberschrift zum Siebenten Abschnitt
5. Nach § 18e wird folgender § 18f eingefügt:
„§ 18f
Sicherheitsleistung
ein-
Bei Steueranmeldungen im Sinne von § 18 Abs. 1
und 3 kann die Zustimmung nach § 168 Satz 2 der
Abgabenordnung im Einvernehmen mit dem Unterneh-
wird wie folgt gefasst: „Durchführung, Bußgeld-, mer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht
Straf-, Verfahrens- und Schlussvorschriften“.
d) Nach der Angabe „§ 26a Bußgeldvorschriften“
werden die Angaben „§ 26b Schädigung des
werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung
nach § 167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, wenn
sie zu einer Erstattung führt.“

6. Nach § 25c wird folgender § 25d eingefügt:
„§ 25d
Haftung für
die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
(1) Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem
vorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer Rech-
nung im Sinne des § 14 ausgewiesen wurde, der Aus-
steller der Rechnung entsprechend seiner vorgefass-
ten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet
oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die
ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unterneh-
mer bei Abschluss des Vertrages über seinen Ein-
gangsumsatz davon Kenntnis hatte. Trifft dies auf
mehrere Unternehmer zu, so haften diese als Gesamt-
schuldner.
(2) Örtlich zuständig für den Erlass des Haftungs-
bescheides ist das Finanzamt, das für die Besteuerung
des Unternehmers zuständig ist. Im Falle des Absat-
zes 1 Satz 2 ist jedes Finanzamt örtlich zuständig, bei
dem der Vorsteueranspruch geltend gemacht wird.
(3) Das zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für den Erlass des Haftungsbeschei-
des vorliegen. Bis zum Abschluss dieser Prüfung kann
die Erteilung der Zustimmung im Sinne von § 168
Satz 2 der Abgabenordnung versagt werden. Satz 2 gilt
entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1
Satz 1 der Abgabenordnung, wenn sie zu einer Erstat-
tung führt.
(4) Für den Erlass des Haftungsbescheides gelten
die allgemeinen Grundsätze, mit Ausnahme des § 219
der Abgabenordnung.“
7. Nach § 26a werden folgende §§ 26b und 26c ein-
gefügt:
„§ 26b
Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rech-
nung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer
zu einem in § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2
genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht voll-
ständig entrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 26c
Gewerbsmäßige oder bandenmäßige
Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26b
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen ver-
bunden hat, handelt.“
8. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) § 14 Abs. 1a ist anzuwenden auf Rechnungen,
die nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
9. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:
„§ 27b
Umsatzsteuer-Nachschau
(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Fest-
setzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die
damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne
vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außen-
prüfung Grundstücke und Räume von Personen, die
eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten
betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die
Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-
Nachschau). Wohnräume dürfen gegen den Willen des
Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten wer-
den.
(2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen
Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der
Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den
damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeich-
nungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkun-
den über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterlie-
genden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu
erteilen.
(3) Wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau
getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann
ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Ab-
gabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der
Abgabenordnung übergegangen werden. Auf den
Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewie-
sen.
(4) Werden anlässlich der Umsatzsteuer-Nachschau
Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und
Erhebung anderer Steuern als der Umsatzsteuer
erheblich sein können, so ist die Auswertung der Fest-
stellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die
Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder
anderer Personen von Bedeutung sein kann.“
Artikel 2
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „Steuer-
hinterziehung § 370“ die Angabe „Gewerbsmäßige
oder bandenmäßige Steuerhinterziehung § 370a“ ein-
gefügt.
2. § 117 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen
gilt für inländische Beteiligte § 91 entsprechend; soweit
die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den
Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine
Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend
von § 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die
Umsatzsteuer ist betroffen oder es liegt eine Aus-
nahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 vor.“

3. Nach § 370 wird folgender § 370a eingefügt:
„§ 370a
Gewerbsmäßige oder
bandenmäßige Steuerhinterziehung
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer gewerbsmäßig oder als Mit-
glied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat, Steuern verkürzt oder für
sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuer-
vorteile erlangt.“
Artikel 3
Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
Nach § 1a des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3794) geändert worden ist, wird folgender § 1b ein-
gefügt:
„§ 1b
Hinzuziehung von
Bediensteten anderer Mitgliedstaaten
(1) Die nach § 1a zuständige Finanzbehörde kann im
Einvernehmen mit der zuständigen Finanzbehörde eines
Mitgliedstaates zulassen, dass von dieser Behörde
benannte Bedienstete bei Ermittlungen zur Durchführung
der Amtshilfe (§ 1 Abs. 2) oder bei der Inanspruchnahme
von Amtshilfe auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG in der
jeweils gültigen Fassung im Inland anwesend sind. Die
Ermittlungen werden stets von der zuständigen inländi-
schen Finanzbehörde geführt. Bedienstete der Finanz-
behörde eines Mitgliedstaates dürfen keine Ermittlungs-
handlungen vornehmen. Sie haben jedoch Zugang zu
denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die mit den
Ermittlungen beauftragten Bediensteten der inländischen
Finanzbehörde, jedoch nur auf deren Vermittlung hin und
zum Zweck der laufenden Ermittlungen.
(2) § 1 Abs. 2 und § 3 gelten entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuches
In § 261 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist,
wird Satz 3 durch folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 sowie im Falle des § 370a
der Abgabenordnung gilt Satz 1 auch für unrechtmäßig
erlangte Steuervergütungen sowie für Vermögensbe-
standteile, hinsichtlich derer Abgaben hinterzogen wor-
den sind.“
Artikel 5
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Dem § 137 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
„Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärun-
gen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach
§ 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewie-
sen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzu-
erlegen.“
Artikel 6
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
In § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I
S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert wor-
den ist, werden am Ende der Nummer 14 der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und die folgenden Nummern an-
gefügt:
„15. die Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen der
Landesfinanzbehörden in grenz- und länderüber-
greifenden Fällen;
16. das Zusammenführen und Auswerten von umsatz-
steuerlich erheblichen Informationen zur Identifizie-
rung prüfungswürdiger Sachverhalte;
17. die Beobachtung von elektronisch angebotenen
Dienstleistungen zur Unterstützung der Landes-
finanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung des
elektronischen Handels.“
Artikel 7
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999
Das Körperschaftsteuergesetz 1999 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Absatz 1 ist auf Organgesellschaften, die Lebens-
oder Krankenversicherungsunternehmen sind, nicht
anzuwenden.“
2. In § 17 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Satz 1“ durch die
Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
3. In § 34 Abs. 6 wird Nummer 2 wie folgt gefasst und
folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
„2. Die Absätze 1 und 2 ab dem Veranlagungszeit-
raum 2001 in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3858).
3. Absatz 3 ab dem Veranlagungszeitraum 2002.
4. § 14 Abs. 2 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2003
in folgender Fassung anzuwenden:
„(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unter-
nehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die
gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen,
in der Rechtsform einer Personengesellschaft
lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willens-
bildung gegenüber der Organgesellschaft zusam-
men, ist die Personengesellschaft als gewerb-
liches Unternehmen anzusehen, wenn jeder
Gesellschafter der Personengesellschaft ein

gewerbliches Unternehmen unterhält. Der Perso-
nengesellschaft ist das Einkommen der Organ-
gesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen,
wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach
Absatz 1
1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft
an der Organgesellschaft vom Beginn ihres
Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen zu min-
destens 25 vom Hundert beteiligt ist und den
Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organ-
gesellschaft zusteht,
2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirt-
schaftsjahrs der Organgesellschaft an ununter-
brochen besteht,
3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Perso-
nengesellschaft abgeschlossen ist und im Ver-
hältnis zu dieser Gesellschaft die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind und
4. durch die Personengesellschaft gewährleistet
ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschaf-
Das vorstehende Gesetz wird
ter in der Geschäftsführung der Organgesell-
schaft tatsächlich durchgesetzt wird.““
Artikel 8
Neufassung geänderter Gesetze
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut des Umsatzsteuergesetzes 1999 und des Körper-
schaftsteuergesetzes 1999 in der vom 1. Januar 2002
an geltenden Fassung und den Wortlaut der Abgaben-
ordnung, des EG-Amtshilfe-Gesetzes und des Finanz-
verwaltungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach Artikel 9 Abs. 1 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 1 und 7 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der
Hans Eichel
Finanzen
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3922. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e5dad0b24bfef2db….