Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 136
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/136#abs-1 (1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/136#abs-2 (2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/136#abs-3 (3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
Wird zitiert von 2.447 Entscheidungen zu § 136 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 – 1 K 2492/19Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 – 11 K 2644/16Zitiert von 5
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 – 11 K 544/16Zitiert von 7
- BFH, 14.04.2021 – X K 3/20Überlange Verfahrensdauer bei Nichtbearbeitung eines von einem unzuständigen Gericht an das zuständige Gericht verwiesenen VerfahrensZitiert von 10
- FG Sachsen-Anhalt, 20.03.2024 – 5 Ko 443/21Zitiert von 1
- FG Hessen, 17.10.2022 – 11 K 1210/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 23.07.2026 – 8 K 12/22 H(L)Mitarbeiterbeteiligung: Schädlichkeit des Ausschlusses von Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Düsseldorf, 23.07.2026 – 9 K 2776/25 EEinkommensteuer: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG für Unterhaltsleistungen im Trennungsjahr bei Einzelveranlagung der Ehegatten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Düsseldorf, 21.07.2026 – 12 K 823/26 EEinkommensteuer: Sonderabschreibung nach § 7b EStG bei baulicher Trennung zweier langjährig verbundener Doppelhaushälften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 136 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.