Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 136

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund2.312 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/136#abs-1 (1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/136#abs-2 (2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/136#abs-3 (3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

§ 135 § 137