Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 12 Allgemeines zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 03.12.2025 – 2 K 86/22
- FG Münster, 02.04.2025 – 14 K 654/23 EZitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23Zitiert von 15
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 10
- BFH, 23.01.2024 – IX R 14/23Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden ImmoWertVZitiert von 5
- FG Hamburg, 01.04.2025 – 3 K 60/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2025 – 3 K 3093/24Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 31.07.2025 – 3 K 738/22Zitiert von 1
- VGH Bayern, 03.07.2025 – 13a B 25.224
15 Entscheidungen zu § 12 ImmoWertV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 ImmoWertV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/12#abs-1 (1) Zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören die Bodenrichtwerte und die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten. Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten sind insbesondere
Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind auf einen Stichtag zu beziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/12#abs-2 (2) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten werden insbesondere aus der Kaufpreissammlung auf der Grundlage einer ausreichenden Anzahl geeigneter Kaufpreise ermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/12#abs-3 (3) Geeignet im Sinne des Absatzes 2 sind Kaufpreise, die hinsichtlich der allgemeinen Wertverhältnisse und des jeweiligen Grundstückszustands hinreichend übereinstimmen. Eine hinreichende Übereinstimmung liegt vor, wenn sich etwaige Abweichungen
Die Kaufpreise sind um die Werteinflüsse besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale zu bereinigen. Hinsichtlich einer Beeinflussung durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse gilt § 9 Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/12#abs-4 (4) Zur Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind geeignete statistische Verfahren heranzuziehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/12#abs-5 (5) Bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer die Modellansätze der Anlage 1 und ist zur Ermittlung der Restnutzungsdauer im Fall der Modernisierung von Wohngebäuden das in Anlage 2 beschriebene Modell zugrunde zu legen. Bei Ermittlung der Liegenschaftszinssätze sind als Bewirtschaftungskosten im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 die Modellansätze der Anlage 3 zugrunde zu legen. Bei Ermittlung der Sachwertfaktoren sind der Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten im Sinne des § 36 Absatz 2 die Normalherstellungskosten nach Anlage 4 zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/12#abs-6 (6) Zur Sicherstellung der nach § 10 Absatz 1 gebotenen modellkonformen Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind die zugrunde gelegten Modellansätze, Modelle und Bezugseinheiten sowie weitere Informationen in einer Modellbeschreibung anzugeben; hierzu gehören insbesondere