Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 94a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 69
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 06.06.2016 – III B 92/15(Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 94a Satz 1 FGO ohne vorherige Anordnung)Zitiert von 9
- BFH, 22.09.1999 – XI R 24/99Zitiert von 5
- FG Münster, 10.02.2022 – 9 K 1547/21 UZitiert von 4
- FG Münster, 09.04.2020 – 5 K 908/20Zitiert von 2
- BFH, 05.03.2014 – VII B 105/13Die Frage, ob Fehler oder Ungenauigkeiten bei der Eröffnung eines elektronischen Steuerversandverfahrens trotz Zuteilung eines Referenzcodes zur Steuerentstehung führen können, ist nicht klärungsfähigZitiert von 3
- BFH, 23.08.2011 – II B 145/10(Wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei mehreren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht mehr klärungsbedürftig; Verfahren nach § 94a FGO)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 03.11.2023 – 4 K 867/23Zitiert von 1
- FG Nürnberg, 23.03.2023 – 6 K 719/22
- FG Nürnberg, 07.10.2022 – 6 K 1334/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94a FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.