Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 122
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 92
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 16.12.2015 – IV R 15/14Kein Recht des BMF zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gegen einen GerichtsbescheidZitiert von 6
- BFH, 25.06.1984 – GrS 4/82
- BFH, 11.11.2010 – VI R 16/09Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich - Glaubwürdigkeit einer Unterhaltsbescheinigung - Keine Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung bei Unterhaltszahlungen - Revisionsrechtliche Bindung an die finanzrichterliche Überzeugungsbildung - Ausreichende Unterhaltszahlungen für ein Leben in der Türkei - Nachweis einer medizinischen Indikation - Gegenwertslehre im Zusammenhang mit dem Austausch von gesundheitsgefährdenden GegenständenZitiert von 45
- BFH, 11.11.2010 – VI R 17/09Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht auf amtsärztliches Attest; freie Beweiswürdigung; Lese- und Rechtschreibschwäche; Krankheitskostenanteil bei InternatsaufenthaltZitiert von 64
- BFH, 11.09.2008 – VI R 13/06Zitiert von 13
- BFH, 23.08.2007 – VI B 42/07Aussetzung der Vollziehung: Zulässigkeit des Beitritts des BMF zum Beschwerdeverfahren; ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Entfernungspauschale KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 74
Zuletzt entschieden
- BFH, 15.04.2026 – I R 20/25 (I R 59/12), I R 20/25, I R 59/12Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Mindestbesteuerung
- BFH, 25.02.2026 – X K 2/25Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens
- BFH, 20.11.2025 – II R 7/23(Zulässige Rückwirkung der Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 01.07.2016)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 122 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/122#abs-1 (1) Beteiligter am Verfahren über die Revision ist, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/122#abs-2 (2) Betrifft das Verfahren eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, so kann das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beitreten. Betrifft das Verfahren eine von den Landesfinanzbehörden verwaltete Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Landesrecht, so steht dieses Recht auch der zuständigen obersten Landesbehörde zu. Der Senat kann die zuständigen Stellen zum Beitritt auffordern. Mit ihrem Beitritt erlangt die Behörde die Rechtsstellung eines Beteiligten.