§ 4 Steuerlager
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BFH, 23.03.2021 – VII R 43/19Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten BiersteuersatzesZitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 20.03.2018 – 11 K 1344/17
- BVerfG, 07.11.2007 – 2 BvR 412/04Zitiert von 5
- BFH, 29.08.2023 – VII R 47/20Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Geschäftsführers für BiersteuerZitiert von 2
- BFH, 26.05.2020 – VII R 58/18Entstehung der Biersteuer für ein BiermischgetränkZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Steuerlager sind Orte, an oder von denen Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Weise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf. Herstellung ist auch die Veränderung der Menge oder des Stammwürzegehalts des Bieres, wenn sich dadurch die Besteuerungsgrundlage ändert.