Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 127

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund311 Entscheidungen

Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden (§§ 68, 123 Satz 2), so kann der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen.

§ 126a § 128