Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 127
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 311
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 18.11.2021 – V R 4/21 (V R 41/17), V R 4/21, V R 41/17Anforderungen an Preisnachlässe als EntgeltminderungZitiert von 4
- BFH, 18.12.2013 – III R 52/11Kindergeld für einen polnischen selbständig Erwerbstätigen - Voraussetzungen einer Zurückverweisung wegen Änderungsbescheid im RevisionsverfahrenZitiert von 11
- BFH, 02.04.2026 – V B 26/25Einspruchsentscheidung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein eine Untätigkeitsklage als unzulässig abweisendes Urteil
- BFH, 25.02.2021 – VIII B 6/20(Anwendung des § 127 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren)Zitiert von 3
- BFH, 07.07.2011 – V R 21/10Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen - Maßgeblichkeit der Jahressteuererklärung - Herstellung eines Gebäudes - Verhältnis von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahressteuerfestsetzung - Keine allgemeine Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften - Anwendbarkeit des § 127 FGOZitiert von 30
- BFH, 18.12.2003 – II B 31/00Finanzgerichtliches Verfahren: Entsprechende Anwendung des § 127 FGO auf das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision bei Erlass eines Änderungsbescheids KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.03.2026 – I R 13/25 (I R 4/13), I R 13/25, I R 4/13Zweistufige Gewinnfeststellung bei einer "Personengesellschaft & atypisch Still"
- BFH, 20.01.2026 – VIII R 6/23Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen PflichtteilsverzichtZitiert von 2
- BFH, 14.01.2026 – II R 35/23Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden (§§ 68, 123 Satz 2), so kann der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen.