Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 60a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 31.05.2012 – 11 K 507/10Zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 12.05.2004 – 16 K 4416/01 F
- BFH, 02.09.2022 – VI B 5/22Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Zurückweisung präkludierten VorbringensZitiert von 2
- BFH, 05.06.2019 – IV R 17/16(Klagebefugnis bei Einzelbekanntgabe eines Feststellungsbescheids nach § 183 Abs. 2 AO)Zitiert von 5
- BFH, 12.12.2013 – VI R 47/12(Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen; Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO)Zitiert von 6
- BFH, 06.03.2008 – IV R 35/07Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2016 – 6 K 6371/12Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2013 – 1 L 275/11Zitiert von 1
- BFH, 14.03.2007 – IV B 76/05Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60a FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Kommt nach § 60 Abs. 3 die Beiladung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.