Gesetze / AEUV

AEUV

Art 5

Stand: 22.07.2026

16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/5#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union. Zu diesem Zweck erlässt der Rat Maßnahmen; insbesondere beschließt er die Grundzüge dieser Politik.

Für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten besondere Regelungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/5#abs-2 (2) Die Union trifft Maßnahmen zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Festlegung von Leitlinien für diese Politik.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/5#abs-3 (3) Die Union kann Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen.

Art 4 Art 6